PPWR-Timeline: Alle Fristen von 2026 bis 2038
Deborah Walsleben
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Die PPWR-Timeline wird in den meisten Übersichten falsch dargestellt, und zwar systematisch. Sie erscheint als Reihe von Kalenderdaten: , 2028, 2030, 2038. In der PPWR, der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, steht aber bei mehreren zentralen Pflichten kein einzelnes Datum, sondern eine Formel: dieses Datum oder ein Zeitraum ab Inkrafttreten eines Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Das ist kein juristisches Detail, sondern der Unterschied zwischen einem Termin, auf den du ein Projekt planen kannst, und einem Termin, den du beobachten musst. Diese Timeline sortiert beide Arten von Fristen, benennt die Rechtsgrundlage und sagt bei jeder Stufe, was sie für ein produzierendes Unternehmen praktisch bedeutet.
Warum die PPWR zwei Arten von Fristen kennt
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist am in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie musste nicht in nationales Recht überführt werden. Was am Geltungsbeginn tatsächlich greift, ist trotzdem nur ein Teil der Verordnung.
Drei Begriffe machen den Unterschied zwischen den Fristen verständlich. Eine feste Frist nennt ein Kalenderdatum ohne weitere Bedingung, wie der 12. Februar 2028 für die Kompostierbarkeitsanforderungen. Eine dynamische Frist nennt ein Kalenderdatum und zusätzlich einen Zeitraum ab Inkrafttreten eines Rechtsakts, wobei der spätere Zeitpunkt gilt. Und ein Durchführungsrechtsakt ist der nachgelagerte Rechtsakt der Kommission, der eine Anforderung technisch ausfüllt, also etwa festlegt, wie ein Label aussieht oder wie ein Rezyklatanteil berechnet wird. Delegierte Rechtsakte funktionieren zeitlich gleich, dürfen die Verordnung inhaltlich aber in engen Grenzen ergänzen.
Praktisch heißt das: Bei einer dynamischen Frist ist das genannte Datum der frühestmögliche Termin, nicht der wahrscheinliche. Wer seine Roadmap nur auf die Kalenderdaten legt, plant entweder zu früh und bindet Budget, oder er unterstellt eine Verschiebung, die nicht eintritt. Beides ist vermeidbar, wenn man beim jeweiligen Termin nachliest, woran er hängt.
Kernpunkt: Bei dynamischen PPWR-Fristen gilt der spätere Zeitpunkt aus Kalenderdatum und Rechtsakt-Inkrafttreten. Das Datum allein trägt keine Planung.
Die PPWR-Timeline 2026 bis 2038 im Überblick
Die Übersicht enthält die Termine, an denen für Hersteller physischer Produkte und ihre Verpackungslieferanten eine Pflicht greift. Nicht enthalten sind Pflichten, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten, Gastronomie oder den stationären Einzelhandel richten. Die Fristen, die für die Kommission selbst gelten, stehen weiter unten im eigenen Abschnitt, weil sie über die dynamischen Termine dieser Tabelle entscheiden.
| Datum | Was gilt | Grundlage und Status |
|---|---|---|
| 26.05.2026 | Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind von den Hundert-Prozent-Wiederverwendungszielen ausgenommen | Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 zu Art. 29 Abs. 2 und 3
gilt |
| 12.08.2026 | Geltungsbeginn: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Identifikation der Verpackung, Stoffbeschränkungen, Informationspflicht des Lieferanten, erweiterte Herstellerverantwortung | Art. 5, 15, 16, 38, 39, 44, 45, Anhang VII und VIII
feste Frist |
| 12.02.2028 | Kompostierbarkeitsanforderungen für die davon erfassten Verpackungen, etwa Teebeutel, Kaffeekapseln, Klebeetiketten auf Obst und Gemüse und sehr leichte Kunststofftragetaschen | Art. 9
feste Frist |
| 12.08.2028 | Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung auf der Verpackung | Art. 12, oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte
dynamisch, Rechtsakt offen |
| 01.01.2029 | Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff bis drei Liter und für Metallgetränkebehälter, Ziel 90 Prozent Getrenntsammlung | Art. 50
feste Frist |
| 12.02.2029 | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen und Bereitstellung weiterer Informationen über einen QR-Code oder einen anderen offenen digitalen Datenträger | Art. 12 Abs. 2, oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts nach Art. 12 Abs. 6
dynamisch, Rechtsakt offen |
| 01.01.2030 | Recyclingfähigkeit ab Leistungsstufe C, Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Minimierung von Gewicht und Volumen, Leerraumquote von höchstens 50 Prozent, Verbote bestimmter Formate nach Anhang V, erste Stufe der Wiederverwendungsziele | Art. 6, 7, 10, 24, 25, 29
Art. 6, 7 und 24 dynamisch |
| 01.01.2035 | Recyclingfähigkeit wird zusätzlich danach bewertet, ob das Material in großem Maßstab recycelt wird | Art. 6
feste Frist |
| 01.01.2038 | Verpackungen müssen mindestens Leistungsstufe B erreichen, also zu mindestens 80 Prozent recyclinggerecht gestaltet sein | Art. 6
feste Frist |
Eine kompakte deutschsprachige Fristenübersicht führt auch das Merkblatt der DIHK zur Verpackungsverordnung. Der verbindliche Wortlaut steht in der Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex.
Kernpunkt: Fünf Termine bis 2038 stehen fest. Drei hängen ganz oder teilweise an Rechtsakten, die noch nicht veröffentlicht sind.
Seit dem 12. August 2026: die Nachweispflichten sind scharf
Die erste Stufe der Timeline ist die unangenehmste, weil sie keine Vorbereitungszeit mehr lässt. Seit dem Geltungsbeginn muss für jede Verpackungsart eine Konformitätsbewertung nach Artikel 38 durchgeführt sein, eine technische Dokumentation nach Anhang VII vorliegen und eine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII ausgestellt sein. Dazu kommen die eindeutige Identifikation der Verpackung, die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 einschließlich der Grenzwerte für Schwermetalle und für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sowie das Verbot irreführender Kennzeichnungen.
Wer diese Rolle trägt, ist nicht immer offensichtlich. Die Verordnung verteilt die Pflichten nach Rolle, nicht nach Vertrag, und wer unter eigener Marke in Verkehr bringt, ist in der Regel Erzeuger, auch wenn ein Auftragsfertiger produziert. Wenn du das für dein Unternehmen noch nicht sauber zugeordnet hast, klärt das der Beitrag dazu, wer von der PPWR betroffen ist.
Ein Detail dieser Stufe entscheidet über den Aufwand aller späteren: Artikel 15 Absatz 10 verlangt, dass du die erforderlichen Informationen einschließlich der technischen Dokumentation auf begründetes Verlangen einer Behörde elektronisch bereitstellst, grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen. Was wir bei Kunden sehen: An dieser Frist scheitert nicht das Wissen, sondern die Ablage. Die Daten existieren, aber verteilt auf Einkauf, Qualitätssicherung, Entwicklung und drei Lieferantenpostfächer.
Kernpunkt: Die Nachweispflichten gelten bereits vollständig, während die Anforderungen, über die du Nachweise führen musst, erst wachsen.
2028 und 2029: Kennzeichnung, Kompostierbarkeit, Pfand
12. Februar 2028: Kompostierbarkeit
Artikel 9 verlangt für einen eng umgrenzten Kreis von Verpackungen, dass sie industriell kompostierbar sind. Betroffen sind unter anderem Teebeutel, Filterkaffeepads und Kaffeekapseln, Klebeetiketten auf Obst und Gemüse und sehr leichte Kunststofftragetaschen. Für eine bedruckte Faltschachtel oder eine Möbelverpackung ist die Vorschrift regelmäßig nicht einschlägig. Prüfen musst du sie trotzdem, weil einzelne Sortimentsbestandteile hineinfallen können.
12. August 2028: harmonisierte Kennzeichnung
Ab diesem Datum muss die Verpackung die Materialzusammensetzung in einer harmonisierten Form kennzeichnen. Es gibt allerdings zwei Bedingungen im selben Satz: Der Termin ist der 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Rechtsakte legen fest, wie das Label überhaupt aussieht, und ihre eigene Frist lief bereits am 12. August 2026 ab. Erschienen sind sie bislang nicht. Solange nur der Vorschlag der gemeinsamen Forschungsstelle vom Januar 2026 auf dem Tisch liegt, ist der 12. August 2028 kein Umstelldatum für Druckdaten, sondern eine Untergrenze.
1. Januar 2029: Pfand- und Rücknahmesysteme
Für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff bis drei Liter und für Metallgetränkebehälter müssen die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme betreiben, mit dem Ziel einer Getrenntsammlung von 90 Prozent. Außerhalb des Getränkesegments ist der Termin nur als Signal relevant.
12. Februar 2029: Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
Artikel 12 Absatz 2 verlangt für wiederverwendbare Verpackungen eine Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit und weitere Informationen über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger. Auch dieser Termin ist dynamisch: Er greift für Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 6 in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Solange dieser Rechtsakt fehlt, steht weder der Umfang der Informationen noch das Format des Datenträgers fest. Für offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber nach Anhang VI gilt die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 3 ohnehin nicht.
Kernpunkt: Beide Kennzeichnungstermine 2028 und 2029 hängen an Rechtsakten, die den Inhalt des Labels erst definieren.
2030: das Nadelöhr für Material und Design
Der 1. Januar 2030 ist der Termin, auf den es in dieser Timeline ankommt, weil dort sechs Anforderungen zusammenlaufen und alle sechs am Verpackungsdesign ansetzen. Er ist allerdings der früheste gemeinsame Zielpunkt, kein garantierter Stichtag: Drei der sechs Anforderungen hängen an Rechtsakten, die noch fehlen, und verschieben sich mit ihnen.
- Recyclingfähigkeit (Artikel 6): Verpackung muss die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung erfüllen und mindestens die Leistungsstufe C erreichen, also zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig sein. Der Termin ist der 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
- Mindestrezyklatanteil (Artikel 7): 30 Prozent für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen. Auch hier gilt eine dynamische Frist, gekoppelt an drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8.
- Minimierung von Gewicht und Volumen (Artikel 10): Die Verpackung darf nicht größer oder schwerer sein als für ihre Funktion erforderlich, und die Abwägung gegen die Kriterien des Anhangs IV muss dokumentiert sein. Artikel 10 Absatz 1 nennt den 1. Januar 2030 ohne Kopplung an einen Rechtsakt, dieser Termin steht also.
- Leerraumquote (Artikel 24): höchstens 50 Prozent Leerraum bei Um-, Transport- und Versandverpackungen. Ebenfalls dynamisch: der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 24 Absatz 2, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Berechnungsmethode für den Leerraum muss die Kommission bis zum 12. Februar 2028 festlegen.
- Formatverbote (Artikel 25 und Anhang V): bestimmte Einwegverpackungen dürfen für bestimmte Verwendungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
- Wiederverwendungsziele (Artikel 29): erste Stufe der Quoten, mit der 2026 beschlossenen Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder.
Für die Planung ist die Kombination entscheidend, nicht die einzelne Anforderung. Eine Verbundfolie, die die Recyclingfähigkeit erreicht, kann den Rezyklatanteil verfehlen. Eine Verpackung, die auf minimales Gewicht getrimmt ist, kann die Leerraumquote reißen, weil sie für die Logistik anders konfektioniert wird. Diese Konflikte lassen sich nur auflösen, wenn Materialdaten, Gewichte und Nachweise je Verpackungsversion in einem Datensatz stehen und nicht in fünf Tabellen.
Dass sich drei der sechs Anforderungen verschieben können, ist übrigens kein Argument fürs Abwarten. Wer darauf plant, plant auf eine Entscheidung, die in Brüssel fällt und nicht bei ihm. Unsere Einschätzung dazu ist unbequem: Wer die Materialentscheidung bis 2029 vor sich herschiebt, entscheidet nicht mehr über Verpackungsdesign. Requalifizierung, Werkzeuge, Lieferantenqualifizierung und Abverkauf bestehender Bestände brauchen zusammen leicht zwei Jahre.
Kernpunkt: 2030 laufen sechs Design-Anforderungen zusammen, die sich widersprechen können. Drei davon verschieben sich mit ihren Rechtsakten, drei nicht.
2035 und 2038: Recyclingfähigkeit wird zweimal nachgeschärft
Artikel 6 arbeitet mit zwei Kriterien, die zeitlich versetzt scharf werden. Ab dem 1. Januar 2030 zählt die recyclinggerechte Gestaltung. Ab dem kommt hinzu, ob das Material tatsächlich in großem Maßstab recycelt wird, also ob für diese Verpackungskategorie überhaupt eine funktionierende Sammel- und Verwertungsinfrastruktur existiert. Diese zweite Prüfung liegt nur teilweise in deiner Hand, weil sie von der Marktentwicklung abhängt.
Ab dem steigt die Schwelle: Zulässig ist dann nur noch Verpackung, die mindestens die Leistungsstufe B erreicht, also zu mindestens 80 Prozent recyclinggerecht gestaltet ist. Was heute Stufe C erfüllt, fällt damit 2038 aus dem Markt.
Die Timeline endet an dieser Stelle nicht. Zum 1. Januar 2040 steigen die Rezyklatquoten auf bis zu 65 Prozent, und die Wiederverwendungsziele erreichen ihre zweite Stufe. Als Planungshorizont ist 2038 dennoch der sinnvolle Endpunkt, weil dort die letzte Verschärfung der Materialanforderung liegt.
Kernpunkt: Wer 2030 nur die Mindeststufe C erreicht, hat 2038 dasselbe Problem erneut, dann bei 80 Prozent.
Die Rechtsakte, die noch fehlen
Fünf Rechtsakte der Kommission fehlen noch. Vier davon entscheiden, ob die dynamischen Termine dieser Timeline halten, der fünfte konkretisiert nur die Anforderungen an Mehrwegverpackungen. Sie gehören in jede Roadmap, obwohl sie keine Unternehmenspflicht sind.
| Frist der Kommission | Welcher Rechtsakt | Verschiebt |
|---|---|---|
| bis 12.08.2026 | Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung nach Artikel 12, einschließlich des Datenträgers für wiederverwendbare Verpackungen nach Absatz 6 | 12.08.2028 und 12.02.2029 |
| bis 31.12.2026 | Berechnung und Verifizierung des Rezyklatanteils nach Artikel 7 Absatz 8 | 01.01.2030 |
| bis 12.02.2027 | Mindestzahl der Umläufe für wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 2 | keinen Haupttermin, konkretisiert die Anforderungen an Mehrwegverpackungen |
| bis 01.01.2028 | Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung und die Leistungsstufen nach Artikel 6 | 01.01.2030, Bewertungsgrundlage auch für 01.01.2038 |
| bis 12.02.2028 | Berechnungsmethode für die Leerraumquote nach Artikel 24 Absatz 2 | 01.01.2030 |
Eine dieser Fristen ist bereits verstrichen, ohne dass ein Rechtsakt vorliegt. Wie realistisch eine Verzögerung auch bei den übrigen ist, zeigt ein Rechtsakt, der in dieser Tabelle nicht steht, weil er keinen Termin der Timeline verschiebt: das einheitliche Format für Registrierung und Berichterstattung im Herstellerregister nach Artikel 44.
Die Frist lief am ab. Der Entwurf ging erst im August 2026 in die Konsultation, rund sechs Monate zu spät.
EUWID Recycling und Entsorgung zum Kommissionsentwurf nach Artikel 44. Die Konsultation dazu lief bis zum .
Sechs Monate Verzug bei einem Rechtsakt, der nur ein Meldeformat festlegt, sind ein realistischer Maßstab für die inhaltlich weit schwierigeren Akte zu Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Leerraum. Für dich heißt das nicht, dass sich alles nach hinten verschiebt. Es heißt, dass du den Status je Rechtsakt kennen musst, statt auf ein Kalenderdatum zu planen.
Dass sich an der Verordnung auch nach Inkrafttreten etwas bewegt, zeigt der erste Änderungsakt. Seit dem gilt der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 zur Ausnahme für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder. Er nimmt diese Formate von den Hundert-Prozent-Wiederverwendungszielen des Artikels 29 Absätze 2 und 3 aus, ohne das allgemeine Ziel des Absatzes 1 anzutasten.
Kernpunkt: Vier ausstehende Rechtsakte entscheiden über die Termine 2028, 2029 und 2030. Der Artikel-6-Akt liefert zusätzlich die Bewertungsgrundlage für 2038.
Was du bis wann vorbereitest
Die Reihenfolge ist wichtiger als die Geschwindigkeit. Fünf Schritte, die sich in einem halben Jahr abarbeiten lassen.
- Verpackungsportfolio auf die Fristen mappen. Lege eine Zeile je Verpackungsart und Version an und markiere, welche Fristen der Timeline überhaupt greifen. Kunststoffanteil, Lebensmittelkontakt, Mehrwegkonzeption und Anhang-V-Format entscheiden darüber, welche Termine für dich relevant sind.
- Nachweisstand für 2026 schließen. Prüfe für jede Verpackungsart, ob Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung vorliegen und aktuell sind. Diese Pflichten gelten bereits, unabhängig von allen späteren Stufen.
- Material- und Designentscheidungen auf 2030 ausrichten. Verpackungen, die du heute entwickelst, laufen 2030 noch. Kläre mit Entwicklung und Einkauf, welche Materialkombinationen die Leistungsstufe C erreichen und wo Rezyklat verfügbar ist.
- Rechtsakte-Radar mit Verantwortlichem aufsetzen. Benenne eine Person, die die ausstehenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verfolgt und den Termin je betroffener Verpackung nachzieht. Ohne diese Rolle bleiben die dynamischen Fristen unbeobachtet.
- Verpackungsdaten versioniert führen. Führe Aufbau, Gewichte, Nachweise und Änderungen je Verpackungsversion in einem Datensatz statt in verteilten Dokumenten. Jede weitere Stufe der Timeline verlangt Nachweise auf genau dieser Datenbasis.
Kernpunkt: Erst das Portfolio auf die Fristen mappen, dann den Nachweisstand schließen, dann Material entscheiden. Andere Reihenfolgen erzeugen Doppelarbeit.
Die PPWR-Timeline in Zahlen
12.08.2026
Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2025/40 in allen Mitgliedstaaten (EUR-Lex)
10 Tage
Frist für die elektronische Bereitstellung der Unterlagen auf begründetes Verlangen einer Behörde (Art. 15 Abs. 10)
70 % / 80 %
Schwellen der Recyclingfähigkeit ab 2030 (Stufe C) und ab 2038 (Stufe B) (DIHK-Merkblatt PPWR)
35 %
Mindestrezyklatanteil für sonstige Kunststoffverpackungen in der ersten Stufe (Art. 7 Abs. 1)
31.12.2026
Frist der Kommission für die Rechtsakte zur Berechnung des Rezyklatanteils (Art. 7 Abs. 8)
6 Monate
Verzug beim Rechtsakt zum Herstellerregister nach Art. 44, Entwurf erst Anfang August 2026 (EUWID)
Kernpunkt: Zehn Tage Auskunftsfrist bei Anforderungen, die bis 2038 dreimal steigen, verlangen eine versionierte Datenbasis.
Verpackungsdaten strukturieren mit Narravero
Narravero betreibt eine End-to-End DPP-Plattform für digitale Produktdaten-Infrastruktur. Über 200 Unternehmen aus 12 Branchen führen darüber ihre Produkt- und Verpackungsdaten, mit rund 300 Millionen Zugriffen im Monat und Hosting in der EU.
Für diese Timeline ist ein Punkt der praktisch relevante: Jede Stufe ab 2028 verlangt Nachweise über dieselbe Verpackung, nur mit wachsendem Umfang. Aufbau, Komponenten, Einzelgewichte, Stoffnachweise, Prüfberichte, Methode, Freigabe und Änderungshistorie liegen dabei in einem versionierten Datensatz je Verpackungsart und Version statt in verteilten Ablagen. Daten aus ERP, PIM und Lieferantensystemen werden über offene Schnittstellen zusammengeführt, jede Änderung erzeugt einen nachvollziehbaren Eintrag, und die Freigabesteuerung regelt, wer welche Nachweise sieht.
Über die PPWR hinaus lohnt der Blick auf Artikel 12 Absatz 5. Sobald für das verpackte Produkt unionsrechtlich ein Datenträger vorgeschrieben ist, müssen Produkt- und Verpackungsinformationen über einen einzigen gemeinsamen Datenträger laufen. Für Unternehmen mit Produkten unter der Ökodesign-Verordnung fällt die Verpackungsdatenfrage damit mit dem Aufbau des Digitalen Produktpasses zusammen.
Was die Plattform nicht ersetzt: die fachliche Prüfung, die rechtliche Rollenbestimmung und deine Verantwortung als Erzeuger.
Häufige Fragen zur PPWR-Timeline
Ab wann gilt die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Der Geltungsbeginn bedeutet aber nicht, dass alle Anforderungen an diesem Tag vollständig greifen. Ein erheblicher Teil der Pflichten setzt erst 2028, 2029, 2030 oder später ein.
Welche PPWR-Fristen stehen bereits fest?
Feststehend sind der Geltungsbeginn am 12. August 2026, die Kompostierbarkeitsanforderungen für die davon erfassten Verpackungen ab dem 12. Februar 2028, die Pfand- und Rücknahmesysteme ab dem 1. Januar 2029 sowie die beiden Verschärfungen der Recyclingfähigkeit am 1. Januar 2035 und am 1. Januar 2038. Dynamisch sind die harmonisierte Kennzeichnung 2028, die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen 2029 und beim Termin 1. Januar 2030 die Anforderungen aus den Artikeln 6, 7 und 24.
Was bedeutet eine dynamische Frist in der PPWR?
Eine dynamische Frist nennt ein Kalenderdatum und zusätzlich einen Zeitraum ab Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts. Maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte. Verzögert sich der Rechtsakt in Brüssel, verschiebt sich die Pflicht entsprechend nach hinten. Das Kalenderdatum ist damit nur der früheste, nicht der endgültige Termin.
Was gilt seit dem 12. August 2026 konkret?
Seit dem 12. August 2026 gelten die Konformitätsbewertung nach Artikel 38, die technische Dokumentation nach Anhang VII, die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII, die eindeutige Identifikation der Verpackung, die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 einschließlich der Grenzwerte für Schwermetalle und für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die Informationspflicht des Lieferanten nach Artikel 16 sowie die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung.
Ab wann muss eine Verpackung recyclingfähig sein?
Ab dem 1. Januar 2030 darf Verpackung nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung erfüllt und mindestens die Leistungsstufe C erreicht, also zu mindestens 70 Prozent recyclingfähig ist. Ab dem 1. Januar 2035 kommt die Bewertung hinzu, ob das Material in großem Maßstab recycelt wird. Ab dem 1. Januar 2038 ist mindestens die Leistungsstufe B mit 80 Prozent erforderlich.
Ab wann gelten die Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen?
Die erste Stufe gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Vorgesehen sind 30 Prozent für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent für sonstige Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Quoten auf 50, 25, 65 und 65 Prozent.
Ab wann gilt die Leerraumquote von 50 Prozent?
Artikel 24 verlangt für Um-, Transport- und Versandverpackungen einen Leerraum von höchstens 50 Prozent. Der Termin ist der 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 24 Absatz 2, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Berechnungsmethode für den Leerraum muss die Kommission bis zum 12. Februar 2028 festlegen. Bis dahin steht nicht fest, wie der Wert je Verpackung überhaupt ermittelt wird.
Wann kommt die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung?
Artikel 12 nennt den 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Rechtsakte legen erst fest, wie das Label konkret aussieht. Solange sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht sind, lässt sich der 12. August 2028 nicht als verbindlicher Umstellungstermin für Druckdaten und Verpackungsentwürfe behandeln.
Wann brauchen wiederverwendbare Verpackungen einen QR-Code?
Artikel 12 Absatz 2 knüpft die Pflicht an wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 6 in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der Datenträger muss ein QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger sein. Für offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber nach Anhang VI gilt die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 3 nicht.
Welche Rechtsakte fehlen noch und bis wann muss die Kommission sie erlassen?
Fünf Rechtsakte der Kommission fehlen noch, vier davon verschieben Termine dieser Timeline: die Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung nach Artikel 12 einschließlich des Datenträgers nach Absatz 6 bis zum 12. August 2026, die Rechtsakte zur Berechnung des Rezyklatanteils nach Artikel 7 Absatz 8 bis zum 31. Dezember 2026, die Mindestzahl der Umläufe für wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 2 bis zum 12. Februar 2027, die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung mit den Leistungsstufen nach Artikel 6 bis zum 1. Januar 2028 und die Berechnungsmethode für die Leerraumquote nach Artikel 24 Absatz 2 bis zum 12. Februar 2028. Eine dieser Fristen ist bereits verstrichen. Solange ein Rechtsakt fehlt, ist die daran gekoppelte Anwendungsfrist nur der früheste mögliche Termin.
Hat sich an der PPWR seit dem Inkrafttreten schon etwas geändert?
Ja. Seit dem 26. Mai 2026 gilt der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 vom 25. Februar 2026. Er nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung von Produkten von den Hundert-Prozent-Wiederverwendungszielen des Artikels 29 Absätze 2 und 3 aus. Das allgemeine Wiederverwendungsziel des Artikels 29 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
Was passiert nach 2038?
Die Timeline endet nicht 2038. Zum 1. Januar 2040 steigen die Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen auf bis zu 65 Prozent, und die Wiederverwendungsziele nach Artikel 29 erreichen ihre zweite Stufe. Für die Planung ist 2038 dennoch der sinnvolle Horizont, weil ab diesem Datum die letzte Verschärfung der Recyclingfähigkeit greift und damit die Materialentscheidung endgültig festgezogen wird.
Reicht es, sich erst 2029 mit den Anforderungen für 2030 zu befassen?
In der Regel nicht. Eine Verpackung, die heute entwickelt wird, ist 2030 typischerweise noch im Markt, und Materialwechsel bei Verbundstrukturen, Beschichtungen oder Klebstoffen ziehen Requalifizierung, Werkzeugänderungen und Lieferantenwechsel nach sich. Wer die Entscheidung bis 2029 aufschiebt, entscheidet nicht mehr über das Verpackungsdesign, sondern nur noch über den Ausnahmeantrag.
Nächste Schritte
Drei Wege, je nach Stand.
01 · Überblick
PPWR insgesamt einordnen
Du willst Pflichten, Rollen und Kennzeichnung im Zusammenhang sehen, nicht nur die Termine.
Zum Hauptbeitrag PPWR →02 · Einordnung
Eigene Reife einschätzen
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Zum Readiness Check →03 · Gespräch
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