Wer ist von der PPWR betroffen? Rollen und Pflichten
Deborah Walsleben
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Wer ist von der PPWR betroffen? Kurz gesagt: fast jedes Unternehmen, das verpackte Produkte im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt, importiert oder weiterverkauft. Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt seit dem unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie knüpft Pflichten nicht an deine Branche, sondern an eine Rolle, die du dir nicht selbst aussuchst.
Genau da liegt das Missverständnis, das wir in Gesprächen am häufigsten hören: Viele Unternehmen halten sich für nicht betroffen, weil sie Verpackungen nicht selbst produzieren. Die PPWR sieht das anders. Wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, ist Erzeuger und trägt die produktrechtliche Verantwortung, auch wenn der Karton in einem fremden Werk läuft.
Dieser Beitrag ordnet die Rollen der PPWR, zeigt anhand typischer Geschäftsmodelle, wer welche Pflichten trägt, und benennt die Sonderfälle, in denen sich die Zuordnung verschiebt.
Wer ist von der PPWR betroffen? Die kurze Antwort
Die PPWR erfasst alle Verpackungen, unabhängig vom Material und unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt in Verkehr gebracht werden. Verkaufsverpackung, Umverpackung, Transportverpackung, Versandverpackung, Serviceverpackung: alles fällt in den Anwendungsbereich.
Damit ist die Frage nach der Betroffenheit keine Ja-Nein-Frage, sondern eine Zuordnungsfrage. Nicht: Bin ich dabei? Sondern: In welcher Rolle bin ich dabei, für welche Verpackung und in welchem Mitgliedstaat?
Vier Gruppen sind praktisch immer betroffen: Markenhersteller mit verpackten Produkten, Verpackungshersteller als Lieferanten ihrer Kunden, Händler mit Eigenmarken oder Direktimporten, und Unternehmen, die Waren aus Drittstaaten in die EU einführen. Wer ausschließlich Dienstleistungen verkauft und keine physischen Produkte versendet, bleibt außen vor. Das ist im industriellen Mittelstand die Ausnahme.
Kernpunkt: Die PPWR fragt nicht nach deiner Branche, sondern nach deiner Rolle je Verpackung, Produkt und Absatzmarkt.
Die Rollen der PPWR und was sie bedeuten
Die Verordnung definiert die Wirtschaftsakteure in Artikel 3. Vier Begriffe entscheiden in der Praxis darüber, welche Pflichten bei dir landen.
Der Erzeuger ist das Unternehmen, das eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR). Er verantwortet die produktrechtliche Seite: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für die jeweils anwendbaren Anforderungen, dazu Identifikationskennzeichen und die Beherrschung von Änderungen.
Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist ein anderer Begriff mit anderer Wirkung (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR). Gemeint ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Diese Rolle entscheidet über Registrierung, Mengenmeldung und die Finanzierung der Entsorgung, und sie ist für jedes Land separat zu bestimmen.
Der Lieferant liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an den Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 PPWR). Seine zentrale Pflicht steht in Artikel 16: Er muss dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt.
Importeur und Vertreiber schließen die Kette. Der Importeur bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten in der EU in Verkehr. Der Vertreiber gibt sie innerhalb der EU weiter und muss vor dem Angebot prüfen, ob die vorgeschriebenen Kennzeichnungen vorliegen und der zuständige Hersteller registriert ist.
Kernpunkt: Erzeuger regelt die Konformität der Verpackung, Hersteller regelt die Entsorgungsverantwortung im jeweiligen Land. Beide Rollen fallen häufig, aber nicht zwingend zusammen.
Warum Erzeuger nicht heißt, dass du die Verpackung produzierst
Der häufigste Irrtum in der Praxis: Ein Modeunternehmen lässt Schuhkartons bei einem Kartonhersteller nach eigenen Vorgaben und mit eigenem Logo produzieren und geht davon aus, dass der Kartonhersteller die PPWR-Pflichten trägt. Falsch. Erzeuger ist das Modeunternehmen, weil es die Verpackung unter eigener Marke herstellen lässt. Der Kartonhersteller ist Lieferant.
Ein Erzeuger je Lieferkette
Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist der Erzeuger typischerweise der Befüller, häufig zugleich der Markeninhaber. Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR, C(2026) 3702 final vom , Amtsblatt-Bekanntmachung C/2026/3084
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR stützen diese Lesart. Maßgeblich ist, wer die letzten Verarbeitungsschritte vornimmt, also befüllt und versiegelt, und wer in der Vertragsbeziehung die Entscheidungsmacht über die Gestaltung hat.
Für andere Verpackungsarten dreht sich das Bild. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist nach den Leitlinien in der Regel das Unternehmen Erzeuger, das diese Verpackungen herstellt, es sei denn, der Abnehmer kennzeichnet sie eindeutig mit seinem Namen oder seiner Marke. Wer neutrale Kartonagen oder Serviceverpackungen bezieht und nicht selbst brandet, prüft diese Positionen deshalb besser getrennt.
Das ist eine gute Nachricht und eine schlechte. Gut, weil damit die Zuordnung eindeutig ist und niemand doppelt dokumentieren muss. Schlecht, weil sich die Verantwortung nicht per Vertrag nach unten weitergeben lässt. Du kannst dir Daten liefern lassen, nicht die Pflicht.
Kernpunkt: Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist Erzeuger, wer die Marke setzt. Verträge verlagern diese Rolle nicht.
Was für Handel, Eigenmarken und Direktimporte gilt
Für den Handel verschiebt die PPWR die Lage deutlicher als für Markenhersteller. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat im April 2026 darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für Verpackungen von Eigenmarken bei dem Unternehmen liegt, das die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Wer verpackte Produkte ohne inländischen Zwischenhändler aus dem Ausland einführt, ist zur Systembeteiligung für diese Verpackungen verpflichtet.
Bemerkenswert ist der Hinweis auf das Timing: Ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen, die Systembeteiligungspflicht muss vor dem Vertrieb der verpackten Waren erfüllt sein. Fehlt sie, droht faktisch ein Vertriebsverbot für die betroffenen Artikel.
Für Handelsunternehmen mit gemischtem Sortiment heißt das: Eigenmarke und Herstellermarke müssen getrennt bewertet werden. Bei der Herstellermarke ist der Lieferant der Erzeuger, bei der Eigenmarke bist du es selbst. In demselben Regal, oft im selben Wareneingang.
Kernpunkt: Bei Eigenmarken und Direktimporten wird der Handel selbst zum verantwortlichen Akteur, ohne Schonfrist.
Rollen und Pflichten nach Geschäftsmodell
Die folgende Übersicht zeigt die typische Zuordnung im Hauptfall. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, ordnet aber die Diskussion.
| Geschäftsmodell | Rolle im Hauptfall | Kernpflichten |
|---|---|---|
| Markenhersteller mit verpackten Produkten | Erzeuger, im Inlandsvertrieb zugleich Hersteller (EPR) | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Registrierung und Mengenmeldung je Markt |
| Verpackungshersteller im Kundenauftrag | Lieferant, bei nicht gebrandeten Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen selbst Erzeuger | Informationen und Unterlagen für den Konformitätsnachweis an den Erzeuger aushändigen (Artikel 16), Änderungen melden |
| Händler mit Eigenmarke | Erzeuger und Hersteller (EPR) | Volle Erzeugerpflichten für die Eigenmarkenverpackung plus Registrierung und Systembeteiligung |
| Händler mit Herstellermarken | Vertreiber | Sorgfaltsprüfung: Kennzeichnung vorhanden, Hersteller registriert |
| Importeur aus Drittstaaten | Importeur, häufig zugleich Hersteller (EPR) | Konformität und Dokumentation des Erzeugers prüfen, eigene Kontaktdaten anbringen, EPR im Zielmarkt erfüllen |
| Anbieter wiederverwendbarer Verpackungen | Wirtschaftsakteur nach Artikel 26 | Wiederverwendungssystem sicherstellen und in der technischen Dokumentation beschreiben |
| Onlinehändler mit Versand in andere EU-Länder | je Zielmarkt zu prüfen, oft Hersteller (EPR) im Zielland | Registrierung im Zielmarkt, gegebenenfalls Bevollmächtigter, Mengenmeldung |
Was wir bei Kunden regelmäßig sehen: Die Rolle ist nicht das Problem, die Kombination ist es. Ein Möbelhersteller mit Eigenproduktion, Handelsware, Direktimport aus Asien und Endkundenversand in sechs EU-Länder trägt vier Rollen parallel, und jede zieht andere Nachweise nach sich.
Kernpunkt: Ein Unternehmen kann Erzeuger, Hersteller, Importeur und Vertreiber gleichzeitig sein, jeweils für andere Produkte und Märkte.
Sonderfälle, die die Rollenzuordnung verschieben
Fünf Konstellationen verändern das Bild und gehören in jede Betroffenheitsprüfung.
- Kleinstunternehmen. Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition (weniger als zehn Beschäftigte, höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) und sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, kann der Lieferant Erzeuger werden (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b).
- Neutrale Standardverpackungen. Wer unbedruckte Kartonagen von der Rolle kauft und ohne eigene Gestaltung nutzt, muss prüfen, wer die Gestaltungsspezifikation tatsächlich bestimmt hat.
- Umpacken und Verändern. Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass ihre Konformität betroffen sein kann, kann selbst in die Erzeugerrolle rutschen. Das betrifft auch Konfektionierer und Fulfilment-Konstellationen.
- Drittlandssitz. Ohne Niederlassung im Zielmitgliedstaat wird in der Regel ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung benötigt.
- Mehrwegverpackungen. Wer wiederverwendbare Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, muss dort ein Wiederverwendungssystem sicherstellen und dessen Übereinstimmung dokumentieren (Artikel 26). Die zusätzliche digitale Kennzeichnungspflicht für Mehrweg greift später und hängt an einem Durchführungsrechtsakt.
Kernpunkt: Kleinstunternehmen, neutrale Verpackungen, Umpacken, Drittlandssitz und Mehrweg können die naheliegende Rollenzuordnung kippen.
Betroffen heißt nicht: alles gilt sofort
Betroffenheit und Pflichtenumfang werden gern verwechselt. Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung, und mit ihr gelten die organisatorischen Pflichten: Rollen bestimmen, Konformität bewerten, Dokumentation führen, Registrierung und Systembeteiligung sicherstellen. Ein Teil der materiellen Anforderungen gilt ebenfalls schon, vor allem die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 mit den Grenzwerten für Schwermetalle und für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Die Anforderungen an Design, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil folgen gestaffelt.
| Anforderung | Rechtsgrundlage | Anwendung |
|---|---|---|
| Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, jeweils für die anwendbaren Anforderungen | Artikel 15, 38, 39 | seit 12. August 2026 |
| Stoffbeschränkungen, darunter Schwermetalle und PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen | Artikel 5 | seit 12. August 2026 |
| Registrierung und Mengenmeldung je Mitgliedstaat | Artikel 44, 45 | seit 12. August 2026, in Deutschland über VerpackDG und LUCID fortgeführt |
| Harmonisierte Materialkennzeichnung | Artikel 12 | ab 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später liegt |
| Kennzeichnung und Datenträger für Mehrwegverpackungen | Artikel 12 Absatz 2 | ab 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später liegt |
| Recyclingfähigkeit nach Leistungsstufen | Artikel 6 | ab 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, je nachdem, was später liegt |
| Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen | Artikel 7 | ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später liegt |
In Deutschland kommt die nationale Ebene hinzu. Der Bundestag hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am zugestimmt. Seit dem 12. August 2026 ist das VerpackDG in Kraft und löst das Verpackungsgesetz ab. Bewährte Strukturen bleiben erhalten: Registrierung und Mengenmeldung laufen weiter über das Verpackungsregister, und eine Übergangsregelung bis Ende 2026 hält die bisherigen Begriffsdefinitionen und Quotenstrukturen aufrecht, damit keine Zuständigkeitslücke entsteht.
Kernpunkt: Rollen-, Dokumentations- und Stoffpflichten gelten jetzt, die Anforderungen an Design und Kennzeichnung folgen ab 2028 bis 2030.
Wo aus Betroffenheit ein Datenproblem wird
Sobald die Rolle geklärt ist, wird die PPWR zu einer Datenaufgabe. Der Erzeuger muss für jede Verpackungsart nachweisen können, aus welchen Komponenten und Materialien sie besteht, was jede Komponente wiegt, nach welcher Methode das ermittelt wurde, welcher Nachweis welche Version abdeckt und welche Produkte betroffen sind, wenn sich etwas ändert. Ein wesentlicher Teil dieser Fakten entsteht nicht bei ihm, sondern beim Verpackungshersteller und dessen Vorlieferanten.
Artikel 16 verpflichtet den Lieferanten zur Übergabe dieser Informationen, lässt aber offen, in welcher Form. Papier und PDF sind rechtlich zulässig. Operativ reichen sie nicht, sobald mehrere Verpackungsversionen, Werke, Märkte und Meldezeiträume zusammenkommen. Genau hier entstehen die Fehler, die später in Audits auffallen.
Ein zweiter Punkt betrifft die Zukunft. Verlangt anderes Unionsrecht für das verpackte Produkt einen Datenträger, insbesondere einen Digitalen Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung, fordert Artikel 12 Absatz 5 PPWR einen einzigen gemeinsamen Datenträger für Produkt- und Verpackungsinformationen. Beide Bereiche müssen unterscheidbar bleiben. Wer seine Verpackungsdaten heute strukturiert aufbaut, muss sie später nicht mühsam in den Digitalen Produktpass nachziehen.
Kernpunkt: Die PPWR schreibt keinen Verpackungspass vor, erzwingt aber Verpackungsdaten, die versioniert, produktbezogen und nachweisbar sein müssen.
In fünf Schritten die eigene Rolle bestimmen
- Verpackungsarten inventarisieren. Liste je Produktlinie alle Verpackungen auf, Verkaufs-, Um-, Transport- und Versandverpackung getrennt.
- Markenfrage klären. Prüfe je Verpackung, wer die Gestaltung bestimmt und unter wessen Namen oder Marke sie in Verkehr geht. Das entscheidet über die Erzeugerrolle.
- Absatzmärkte auflisten. Bestimme je Mitgliedstaat, wer das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt. Das entscheidet über die Rolle in der erweiterten Herstellerverantwortung.
- Sonderfälle abgleichen. Prüfe Kleinstunternehmen, neutrale Verpackungen, Umpacken, Drittlandssitz und Mehrweg gegen dein tatsächliches Liefermodell.
- Datenlücken benennen. Halte fest, welche Nachweise dir für welche Verpackungsversion fehlen und von welchem Lieferanten sie kommen müssen.
Für die ersten drei Schritte brauchst du keine Software, sondern eine Stunde mit Einkauf, Vertrieb und Compliance an einem Tisch. Erst Schritt fünf zeigt, ob deine Systeme das tragen.
Kernpunkt: Rolle bestimmen heißt: Marke prüfen, Markt prüfen, Sonderfälle prüfen, dann Datenlücken benennen.
Die PPWR in Zahlen
12.08.2026
Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2025/40 in allen Mitgliedstaaten (EUR-Lex)
1
Erzeuger je Lieferkette (Leitlinien der Kommission, C(2026) 3702 final vom 5. Juni 2026, Bekanntmachung C/2026/3084)
0 Tage
Übergangszeitraum für die Systembeteiligung, sie muss vor dem Vertrieb erfüllt sein (Zentrale Stelle Verpackungsregister, April 2026)
10.07.2026
Zustimmung des Bundesrats zum VerpackDG, das das Verpackungsgesetz ablöst und seit dem 12. August 2026 gilt (Bundestag, Bundesrat)
2 Mio. €
Schwelle für Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme in der Kleinstunternehmensausnahme, zusammen mit weniger als zehn Beschäftigten (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b)
01.01.2030
frühester Anwendungszeitpunkt für Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil
Kernpunkt: Die Verordnung gilt, die Auslegung ist seit Juni 2026 offiziell unterlegt, und für den Rollenwechsel gibt es keine Schonfrist.
Umsetzung mit Narravero
Narravero betreibt eine End-to-End DPP-Plattform. Über 200 Unternehmenskunden aus mehr als zwölf Branchen nutzen sie, sie verarbeitet 300 Millionen DPP-Zugriffe pro Monat, EU-gehostet und DSGVO-konform.
Für die PPWR heißt das konkret: Verpackungsstammdaten, Nachweise der Lieferanten, Verpackungsversionen, Produktzuordnungen und marktbezogene Meldedaten laufen in einer kontrollierten Struktur zusammen. Jede Verpackungsversion bekommt eine eindeutige Identität, jeder Nachweis eine Quelle, eine Gültigkeit und einen Freigabestand. Ändert ein Lieferant Material, Gewicht oder Werk, sind die betroffenen Produkte und Märkte sichtbar, statt in Tabellen gesucht zu werden.
Thomas Rödding, Gründer und CEO von Narravero, engagiert sich persönlich als Co-Chair im CEN-CENELEC JTC 24 und als Vice Chairman beim DIN, den Gremien, die den technischen Rahmen für den Digitalen Produktpass in Europa mitgestalten.
Kernpunkt: Wer seine Rolle kennt, braucht als Nächstes eine Datenstruktur, die Verpackungsversionen, Nachweise und Märkte verlässlich verbindet.
Häufige Fragen zur Betroffenheit von der PPWR
Wer ist von der PPWR betroffen?
Von der PPWR betroffen ist jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt, importiert oder weiterverkauft, unabhängig von Branche und Verpackungsmaterial.
Seit wann gilt die PPWR?
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie musste nicht wie eine Richtlinie in nationales Recht überführt werden, nationale Durchführungsvorschriften wie das deutsche VerpackDG bleiben aber relevant.
Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller nach der PPWR?
Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung, also Bewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung verantwortet Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der Entsorgung im jeweiligen Mitgliedstaat.
Ist der Verpackungshersteller von der PPWR betroffen?
Ja, im Regelfall als Lieferant. Er muss dem Erzeuger nach Artikel 16 alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ohne Marke des Abnehmers kann er nach den Leitlinien der Kommission selbst Erzeuger sein.
Sind Händler von der PPWR betroffen?
Ja. Bei Herstellermarken trifft Händler eine Sorgfaltspflicht, etwa die Prüfung von Kennzeichnung und Registrierung. Bei Eigenmarken und Direktimporten werden sie selbst Erzeuger und Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.
Gilt die PPWR auch für B2B-Verpackungen?
Ja. Die Verordnung erfasst alle Verpackungsarten, also auch Transport- und Umverpackungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.
Sind kleine Unternehmen von der PPWR ausgenommen?
Nein, es gibt keine generelle Ausnahme. Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme kann jedoch der Lieferant im selben Mitgliedstaat als Erzeuger gelten.
Kann ein Unternehmen mehrere PPWR-Rollen gleichzeitig haben?
Ja. Rollen werden je Verpackung, Produkt und Mitgliedstaat bestimmt, deshalb kann ein Unternehmen gleichzeitig Erzeuger, Hersteller, Importeur und Vertreiber sein.
Was passiert, wenn ein Unternehmen seine PPWR-Pflichten nicht erfüllt?
Fehlt die Registrierung oder Systembeteiligung, dürfen die betroffenen verpackten Produkte im jeweiligen Markt nicht vertrieben werden. Hinzu kommen nationale Sanktionen und das Risiko, dass Handelspartner die Ware nicht annehmen.
Schreibt die PPWR einen Digitalen Produktpass für Verpackungen vor?
Nein. Die PPWR schreibt keinen eigenständigen Verpackungspass vor. Verlangt anderes Unionsrecht für das verpackte Produkt einen Datenträger oder Digitalen Produktpass, fordert Artikel 12 Absatz 5 aber einen einzigen gemeinsamen Datenträger für Produkt- und Verpackungsinformationen.
Wie hängt die PPWR mit dem deutschen Verpackungsgesetz zusammen?
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz löst das Verpackungsgesetz ab. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat am 10. Juli 2026 zugestimmt, in Kraft ist es seit dem 12. August 2026. Bewährte Strukturen wie das Verpackungsregister bleiben erhalten.
Nächste Schritte
Je nachdem, wo du stehst, ist der nächste sinnvolle Schritt ein anderer.
01 · Überblick
Pflichten und Fristen im Detail
Kennzeichnung, QR-Code, erweiterte Herstellerverantwortung und Sanktionen, gebündelt auf einer Seite.
Zur EU-Verpackungsverordnung →02 · Fristen
Wie sich PPWR und DPP überlagern
Welche Fristen für den Digitalen Produktpass parallel zur PPWR laufen und was sich zeitlich bündeln lässt.
Digitaler Produktpass: ab wann? →03 · Standort
Datenreife einschätzen
Der Readiness Check zeigt in wenigen Minuten, wie belastbar deine Produkt- und Verpackungsdaten heute sind.
Zum Readiness Check →