Das Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz in gebotener Kürze
Spät bezahlen, erstmal bestellen und dann kurzfristig wieder stornieren – gerade bei schnell verderblichen Lebensmitteln stellt eine solche Vorgehensweise Erzeuger oder Lieferanten vor große Herausforderungen. Doch solche unfairen Handelspraktiken haben es in der Lebensmittelkette mittlerweile schwer. Denn seit dem 9. Juni 2021 ist das Agrarorganisationen-und-Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) in Kraft.
Damit wurde das Agrarmarktstrukturgesetz (AgrarMSG) aus 2013 and die sogenannte UTP-Richtlinie (Richtlinie 2019/633) angepasst, welche im April 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen wurde (Quelle).
Indem bestimmte Geschäftspraktiken verboten werden, sollen vor allem Erzeuger und Lieferanten mit einem Jahresumsatz von höchstens 350 Mio. Euro geschützt werden. So dürfen laut des AgrarOLkG zum Beispiel Käufer die Lagerkosten nicht mehr auf den Lieferanten abwälzen oder unverkaufte Waren zurückschicken und Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse kurzfristig stornieren. Das soll ebenbürtige Verhandlungen und Verträge ermöglichen und so zu mehr Fairness in der gesamten Lieferkette führen (Quelle).
Auch wenn beide Gesetze die Unternehmen entlang der Lieferkette dazu verpflichten, sich gegenseitig stärker unter die Lupe zu nehmen, ist das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz nicht zu verwechseln mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Während das AgrarOLkG dem Schutz der Unternehmen untereinander dient, setzt das LkSG den Fokus auf den Schutz der Menschenrechte entlang der Lieferkette (Quelle).
Mehr Infos zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Hier geht es entlang.
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