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PPWR-Kennzeichnungspflicht: Was auf die Verpackung muss

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Die PPWR-Kennzeichnungspflicht wird meist mit dem neuen EU-Label zur Materialzusammensetzung gleichgesetzt. Das greift zu kurz: Seit gelten bereits Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EU) 2025/40, das harmonisierte Label folgt frühestens am 12. August 2028, und einen QR-Code schreibt die Verordnung nur in bestimmten Fällen verbindlich vor.

Für Produkt- und Marketingteams ist das mehr als eine Terminfrage. Wer heute Druckdaten, Verpackungsentwürfe und digitale Datenträger plant, entscheidet mit, ob die Verpackung 2028 und 2029 ohne erneuten Umbau konform wird. Und wer den QR-Code auf der Verpackung vor allem als Marketingkanal versteht, sollte Artikel 12 Absatz 5 kennen, bevor die nächste Auflage in Druck geht.

Dieser Artikel ordnet ein, was nach den Artikeln 12, 15 und 18 der Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex schon gilt, was noch kommt, wann ein QR-Code Pflicht ist und welche Regeln für digitale Kennzeichnung gelten.

Was die PPWR-Kennzeichnungspflicht umfasst

Die PPWR-Kennzeichnungspflicht umfasst alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40, welche Angaben physisch auf der Verpackung oder über einen digitalen Datenträger bereitgestellt werden müssen. Sie steht nicht an einer Stelle, sondern verteilt sich auf Artikel 12 zur Kennzeichnung der Verpackung sowie auf die Pflichten der Erzeuger in Artikel 15 und der Importeure in Artikel 18 der PPWR.

Kern von Artikel 12 ist die harmonisierte Kennzeichnung: ein EU-weit einheitliches, auf Piktogrammen beruhendes Label, das die Materialzusammensetzung angibt und Verbrauchern das Sortieren erleichtern soll. Daneben arbeitet die Verordnung mit dem digitalen Datenträger. Gemeint ist ein QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger, über den Informationen bereitgestellt werden, die nicht oder nicht vollständig auf die Verpackung passen.

Praktisch hilft eine Einteilung in drei Ebenen. Erstens Angaben, die seit dem Geltungsbeginn verpflichtend sind. Zweitens Kennzeichnungen, deren Pflicht erst mit den Durchführungsrechtsakten der Kommission greift. Drittens freiwillige Angaben, für die die Verordnung ein verbindliches Format vorgibt, sobald du sie verwendest.

Ebene Was dazugehört Rechtsgrundlage
Gilt seit 12.08.2026 Identifikationskennzeichen, Erzeugerangaben, Importeurangaben, Irreführungsverbot Art. 15 Abs. 5 bis 7, Art. 18 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 8
Pflicht mit dynamischer Frist Harmonisiertes Label zur Materialzusammensetzung, Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen mit Datenträger, digitale Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe Art. 12 Abs. 1, 2 und 7
Freiwillig, aber formgebunden Angaben zu Rezyklat- und biobasiertem Kunststoffanteil, QR-Code zum Entsorgungsweg einzelner Bestandteile, Symbol zur Erfüllung der Herstellerverantwortung Art. 12 Abs. 1, 4 und 9

Kernpunkt: Die Kennzeichnungspflicht ist kein einzelnes Label. Sie besteht aus geltenden, kommenden und formgebundenen freiwilligen Angaben.

Was seit dem 12. August 2026 auf die Verpackung muss

Der Teil der Kennzeichnungspflicht, über den am wenigsten gesprochen wird, gilt schon. Nach Artikel 15 Absatz 5 muss jede Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Ist das wegen Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, stehen die Angaben in den Unterlagen, die dem verpackten Produkt beiliegen.

Artikel 15 Absatz 6 verlangt zusätzlich Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers. Bemerkenswert ist der Ort: Die Angaben dürfen auf der Verpackung stehen oder über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt werden. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle nennen, über die du erreichbar bist. Wer im Sinne der Verordnung Erzeuger ist, klärt der Artikel Wer ist von der PPWR betroffen?.

Bringt ein Importeur die Verpackung aus einem Drittland in die EU, nennt er nach Artikel 18 Absatz 3 zusätzlich seine eigenen Angaben auf der Verpackung. Erst wenn das nicht möglich ist, darf er auf den digitalen Datenträger nach Artikel 12 oder auf Begleitunterlagen ausweichen. Für Erzeuger und Importeure gilt gleichermaßen: Die Angaben müssen klar und lesbar sein und dürfen Pflichtangaben aus anderen EU-Rechtsakten für das verpackte Produkt weder verdecken noch mit ihnen verwechselt werden können (Artikel 15 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 4).

In Projekten sehen wir hier den häufigsten blinden Fleck: Die Verpackungs-ID existiert im ERP, landet aber nicht auf der Verpackung, oder sie ist identisch mit der Artikelnummer des Produkts. Das trägt nicht mehr, sobald ein Produkt in mehreren Verpackungsvarianten ausgeliefert wird. Dieselbe Kennung braucht auch die PPWR-Konformitätserklärung unter Nummer 1 von Anhang VIII.

Kernpunkt: Identifikation und Erzeugerangaben gelten seit August 2026. Sie sind der Teil der Kennzeichnungspflicht, den du heute schon prüfen kannst.

Das harmonisierte Label nach Artikel 12 Absatz 1

Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 oder 7, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, tragen Verpackungen ein harmonisiertes Label zur Materialzusammensetzung. Es beruht auf Piktogrammen und muss auch für Menschen mit Behinderungen leicht verständlich sein. Kompostierbare Verpackungen nach Artikel 9 müssen zusätzlich angeben, dass sie kompostierbar, aber nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind und nicht in der Natur entsorgt werden dürfen.

Ausgenommen sind Transportverpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel, sowie Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen. Für den E-Commerce-Versandkarton gilt die Pflicht also, für die Palette im Lager nicht. Verpackungen in Pfandsystemen nach Artikel 50 Absatz 1 erhalten stattdessen eine eigene klare und eindeutige Kennzeichnung. Für Primärverpackungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sieht Artikel 12 Absatz 11 eine Ausnahme vor, wenn der Platz fehlt oder die sichere Anwendung gefährdet wäre.

Wie das Label aussieht, legt die Verordnung selbst nicht fest. Das regeln Durchführungsrechtsakte, die die Kommission bis zum 12. August 2026 hätte erlassen müssen. Diese Frist ist verstrichen. Auf ihrem Beteiligungsportal „Have your say“ führt die Kommission die Initiative zu harmonisierten Labels mit einer geplanten Annahme im vierten Quartal 2026. Der Entwurf zur öffentlichen Rückmeldung steht noch aus (Stand ).

Für deine Planung hat das eine direkte Folge, denn die 24 Monate laufen erst ab Inkrafttreten des Rechtsakts. Ein Rechenbeispiel: Tritt er am 1. Januar 2027 in Kraft, greift die Pflicht nicht am 12. August 2028, sondern am 1. Januar 2029. Der 12. August 2028 ist damit eine Untergrenze, kein Umstellungstermin. Die vollständige Fristenlogik mit allen festen und dynamischen Terminen findest du in der PPWR-Timeline.

Artikel 12 Absatz 12 erleichtert den Umstieg zusätzlich: Verpackungen, die vor Ablauf der Frist in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt wurden und das neue Label noch nicht tragen, dürfen bis zu drei Jahre danach weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Das betrifft Lagerbestände, nicht die laufende Produktion nach dem Stichtag.

Kernpunkt: Das Label kommt frühestens im August 2028, voraussichtlich später. Maßgeblich ist das Inkrafttreten des noch ausstehenden Durchführungsrechtsakts.

Wann ein QR-Code auf die Verpackung muss

Die verbreitete Aussage, die PPWR schreibe QR-Codes auf allen Verpackungen vor, stimmt nicht. Die Verordnung nennt QR-Codes und digitale Datenträger an mehreren Stellen, aber nur zwei davon begründen eine eigenständige digitale Kennzeichnungspflicht, und nur eine davon verlangt ausdrücklich einen QR-Code oder anderen Datenträger. Für besorgniserregende Stoffe schreibt die Verordnung standardisierte und offene digitale Kennzeichnungstechnologien vor, ohne sich auf den QR-Code festzulegen. Die übrigen sind Wahlrechte, Ersatzlösungen oder bedingte Pflichten.

Fall Rechtsgrundlage Verbindlichkeit Ab wann
Wiederverwendbare Verpackungen: Kennzeichnung der Wiederverwendbarkeit, weitere Informationen über QR-Code oder anderen Datenträger Art. 12 Abs. 2 und 3 Pflicht, außer bei offenen Kreislaufsystemen ohne Systembetreiber nach Anhang VI 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt nach Abs. 6, je nachdem, was später ist
Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 7 Pflicht, über standardisierte und offene digitale Kennzeichnungstechnologien 24 Monate nach dem Rechtsakt nach Abs. 7 Unterabs. 2, frühestens 2032 (vorläufig, gerechnet)
Erzeuger- und Importeurangaben Art. 15 Abs. 6, Art. 18 Abs. 3 Wahlrecht für Erzeuger, beim Importeur nur ersatzweise seit 12.08.2026
Symbol zur Erfüllung der Herstellerverantwortung Art. 12 Abs. 9 Freiwillig, aber nur digital ab 12.02.2027
Entsorgungsweg einzelner Bestandteile Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Freiwillig, zusätzlich zum Label mit dem harmonisierten Label
Kein Platz auf Verpackung und Umverpackung oder barrierefreier Zugang Art. 12 Abs. 5 Ersatzlösung: ein einziger elektronisch lesbarer Code mit der jeweiligen Pflicht
Produkt braucht einen Datenträger nach anderem Unionsrecht Art. 12 Abs. 5 Bedingte Pflicht: ein gemeinsamer Datenträger für Produkt und Verpackung sobald die Produktpflicht greift

Zwei Punkte aus der Tabelle werden in der Praxis unterschätzt. Artikel 12 Absatz 9 erlaubt ab dem 12. Februar 2027, Verpackungen mit einem Symbol zu versehen, das die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung anzeigt, aber nur in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie. Wenn du heute ein solches Symbol aufdruckst, lass für die nächste Auflage prüfen, ob es unter diese Regel fällt. Und Artikel 15 Absatz 6 macht den QR-Code schon jetzt zu einer zulässigen Alternative für die Erzeugerangaben, was gerade bei kleinen Verpackungen Fläche spart.

Kernpunkt: Eine allgemeine QR-Pflicht gibt es nicht. Ein Datenträger wird nur für Mehrwegverpackungen Pflicht, für besorgniserregende Stoffe gilt eine eigene digitale Kennzeichnungspflicht.

Regeln für die digitale Kennzeichnung

Sobald du Pflichtinformationen nach Artikel 12 Absatz 1, 2 oder 4 bereitstellst, gelten die Regeln aus Absatz 5. Label und Datenträger müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert sein. Geht das wegen Beschaffenheit oder Größe nicht, weichst du auf die Umverpackung aus. Die Informationen müssen außerdem im Online-Verkauf vor dem Kauf verfügbar sein, und zwar in einer oder mehreren Sprachen, die die Endabnehmer leicht verstehen, so wie es der jeweilige Mitgliedstaat festlegt.

Für Marketingteams entscheidend sind die beiden Schutzregeln für elektronisch bereitgestellte Informationen. Personenbezogene Daten dürfen nur für den begrenzten Zweck erhoben werden, den Nutzern Zugang zu den Konformitätsinformationen zu verschaffen. Und die Informationen selbst sind von Werbung zu trennen:

„Die Informationen dürfen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden.“

Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b, Verordnung (EU) 2025/40

Das hat Folgen für ein verbreitetes Muster: den QR-Code auf der Verpackung, der auf eine Kampagnenseite mit Newsletter-Anmeldung führt. Als Träger gesetzlicher Pflichtinformationen funktioniert diese Seite nicht. Wer Pflichtangaben und Markenkommunikation über die Verpackung digital zugänglich machen will, braucht eine Informationsarchitektur, in der die Pflichtinformationen klar getrennt von Verkaufs- und Marketinginhalten dargestellt werden, und ein Tracking, das die Zweckbindung einhält. Wie die digitalen Formate im Detail aussehen, legt der Durchführungsrechtsakt nach Absatz 6 fest. Der Grundsatz der Trennung steht bereits in der Verordnung.

Kernpunkt: Der Datenträger für Pflichtinformationen ist kein Marketingkanal. Pflichtangaben und Werbung bleiben getrennt, Nutzerdaten zweckgebunden.

Was die Kennzeichnung nicht darf: das Irreführungsverbot

Artikel 12 Absatz 8 gilt seit dem Geltungsbeginn und hängt nicht am harmonisierten Label. Wirtschaftsakteure dürfen keine Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften anbringen, die Verbraucher oder andere Endabnehmer über Nachhaltigkeitsanforderungen, andere Verpackungsmerkmale oder Entsorgungswege irreführen oder verwirren können, soweit die Verordnung dafür eine harmonisierte Kennzeichnung festlegt. Die Kommission kann dazu Leitlinien erlassen.

Daneben ist ab dem die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel anzuwenden. Sie verbietet pauschale Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sowie Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt sind. Für Verpackungen heißt das: Aufdrucke wie „umweltfreundlich“ oder selbst gestaltete Recycling-Siegel gehören jetzt auf den Prüfstand, nicht erst 2028.

Kernpunkt: Irreführende Nachhaltigkeitsangaben auf Verpackungen sind schon heute unzulässig. Das Label 2028 ändert daran nichts.

Kennzeichnungspflicht und Digitaler Produktpass

Die PPWR schreibt keinen Digitalen Produktpass für Verpackungen vor. Sie verbindet die Verpackungskennzeichnung aber an einer Stelle mit dem Produkt: Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden, verlangt Artikel 12 Absatz 5 für Produkt- und Verpackungsinformationen einen einzigen gemeinsamen Datenträger. Beide Informationsbereiche müssen dabei leicht voneinander unterscheidbar bleiben.

Relevant wird das, sobald dein Produkt unter die Ökodesign-Verordnung fällt und einen Digitalen Produktpass braucht, oder unter sektorale Regeln wie die Batterieverordnung. Dann trägt die Verpackung nicht zwei Codes, sondern einen, und dahinter liegen zwei sauber getrennte Informationsbereiche. Wer Verpackungskennzeichnung und Digitalen Produktpass als getrennte Projekte plant, baut diese Trennung später ein zweites Mal.

Zusammen mit dem Trennungsgebot für Marketinginhalte ergibt sich daraus ein klares Architekturprinzip: Produktdaten, Verpackungsdaten und Markeninhalte können aus einer Struktur kommen, müssen aber in klar abgegrenzten Bereichen dargestellt werden.

Kernpunkt: Braucht dein Produkt einen Datenträger, laufen Produkt- und Verpackungsinformationen über denselben Code, getrennt dargestellt.

In fünf Schritten zur konformen Verpackungskennzeichnung

Die Reihenfolge folgt der Verbindlichkeit: erst das, was heute gilt, dann das, was du vorbereiten kannst, bevor das Label feststeht.

  1. Prüfe die geltenden Pflichtangaben. Kontrolliere für jede Verpackungsart, ob Identifikationskennzeichen und Erzeugerangaben nach Artikel 15 Absatz 5 und 6 vorhanden, lesbar und aktuell sind.
  2. Durchsuche deine Druckdaten nach riskanten Aussagen. Prüfe Umweltaussagen, Recycling-Symbole und Siegel gegen Artikel 12 Absatz 8 und die Richtlinie (EU) 2024/825 und entferne, was du nicht belegen kannst.
  3. Erfasse die Materialzusammensetzung je Komponente. Halte Material, Gewicht und Bestandteile jeder Verpackungskomponente strukturiert fest, damit das harmonisierte Label später aus den Daten abgeleitet werden kann.
  4. Lege eine Datenträger-Strategie fest. Entscheide, welche Informationen physisch und welche digital bereitgestellt werden, und trenne Pflichtinformationen von Verkaufs- und Marketinginhalten.
  5. Beobachte die Durchführungsrechtsakte. Benenne eine verantwortliche Person, die die Rechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 verfolgt und die Umstellungstermine je Verpackung nachzieht.

Kernpunkt: Erst die geltenden Angaben sichern, dann Materialdaten strukturieren. Das Label ist am Ende nur eine Ausgabe dieser Daten.

PPWR-Kennzeichnungspflicht in Zahlen

12.08.2026

Seit diesem Tag gelten Identifikation, Erzeugerangaben und Irreführungsverbot (Verordnung (EU) 2025/40)

12.02.2027

Ab diesem Tag ist das Symbol zur Herstellerverantwortung nur digital vorgesehen (Art. 12 Abs. 9 PPWR)

Q4 2026

Geplante Annahme der Durchführungsrechtsakte zu harmonisierten Labels (Europäische Kommission, Have your say)

24 Monate

Umstellungszeit ab Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt (Art. 12 Abs. 1 PPWR)

12.08.2028

Frühester Termin für das harmonisierte Label zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1 PPWR)

12.02.2029

Frühester Termin für Kennzeichnung und Datenträger wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 12 Abs. 2 PPWR)

Kernpunkt: Zwei Termine stehen fest. Die Label-Termine sind Untergrenzen, die sich mit jedem Monat Verzögerung beim Rechtsakt verschieben.

Umsetzung mit Narravero

Narravero betreibt eine End-to-End-Plattform für den Digitalen Produktpass. Über 200 Unternehmenskunden aus 12 Branchen nutzen sie, mit rund 300 Millionen Plattformzugriffen pro Monat, EU-gehostet und DSGVO-konform.

Für die PPWR-Kennzeichnung heißt das: Materialzusammensetzung, Verpackungs-IDs und Erzeugerangaben liegen je Verpackungsart in einer versionierten Datenbasis. Aus ihr lassen sich die Angaben für das spätere Label ableiten, sobald das Format feststeht, ebenso die digitalen Informationen hinter dem Datenträger, getrennt von Markeninhalten. Braucht dein Produkt einen Digitalen Produktpass, läuft der gemeinsame Datenträger nach Artikel 12 Absatz 5 über dieselbe Struktur. Wie das aussieht, zeigt unsere PPWR-Software.

Thomas L. Rödding, Gründer und CEO von Narravero, engagiert sich persönlich als Co-Chair im CEN-CENELEC JTC 24 und als Vice Chairman in der deutschen Normung bei DIN und DKE, den Gremien, die den technischen Rahmen für den Digitalen Produktpass in Europa mitgestalten. Aus diesem Engagement bringt er ein präzises Verständnis dafür mit, wie Datenträger und Datenmodelle für Produkt- und Verpackungsinformationen regulatorisch gedacht sind.

PPWR-Software ansehen →

Kernpunkt: Strukturierte Verpackungsdaten sind die gemeinsame Quelle für Label, Datenträger und Digitalen Produktpass.

Häufige Fragen zur PPWR-Kennzeichnungspflicht

Was ist die PPWR-Kennzeichnungspflicht?

Die PPWR-Kennzeichnungspflicht umfasst alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40, welche Angaben auf der Verpackung oder über einen digitalen Datenträger bereitgestellt werden müssen; geregelt ist sie vor allem in Artikel 12 sowie in den Artikeln 15 und 18.

Was muss seit dem 12. August 2026 auf der Verpackung stehen?

Seit dem 12. August 2026 muss die Verpackung nach Artikel 15 Absatz 5 ein Identifikationskennzeichen wie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen und nach Artikel 15 Absatz 6 Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktdaten des Erzeugers nennen; diese Angaben dürfen auch über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt werden.

Ab wann gilt das harmonisierte PPWR-Label?

Das harmonisierte Label zur Materialzusammensetzung gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 oder 7, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; da diese Rechtsakte noch ausstehen, ist der 12. August 2028 nur der früheste Termin.

Schreibt die PPWR einen QR-Code auf jeder Verpackung vor?

Nein, eine allgemeine QR-Code-Pflicht gibt es nicht; verpflichtend ist ein digitaler Datenträger für wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 12 Absatz 2 frühestens ab dem 12. Februar 2029, und für Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen ist eine digitale Kennzeichnung vorgesehen, die 24 Monate nach einem noch ausstehenden Durchführungsrechtsakt greift und damit nach vorläufiger Rechnung frühestens 2032 gilt.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Transportverpackungen?

Das harmonisierte Label nach Artikel 12 Absatz 1 gilt nicht für Transportverpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel, und nicht für Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen; das Identifikationskennzeichen und die Erzeugerangaben nach Artikel 15 sehen diese Ausnahme nicht vor.

Darf ich Pflichtinformationen und Marketing über denselben QR-Code ausspielen?

Artikel 12 Absatz 5 verlangt, dass elektronisch bereitgestellte Pflichtinformationen nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt und personenbezogene Daten nur zweckgebunden erhoben werden; Pflichtangaben und Markenkommunikation müssen deshalb klar getrennt sein.

Was passiert mit Verpackungen, die vor der Frist ohne neues Label hergestellt wurden?

Nach Artikel 12 Absatz 12 dürfen Verpackungen, die vor Ablauf der Frist in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt wurden und die neuen Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen, bis zu drei Jahre danach weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.

Muss ich den Rezyklatanteil auf die Verpackung drucken?

Nein, die Angabe ist freiwillig; weist du den Rezyklatanteil oder den Anteil biobasierten Kunststoffs auf der Verpackung aus, muss die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 4 aber den Spezifikationen des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 6 entsprechen, beim Rezyklatanteil ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dessen Inkrafttreten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Was regelt Artikel 12 Absatz 9 zum Symbol der Herstellerverantwortung?

Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mit einem Symbol gekennzeichnet werden, das die Erfüllung dieser Pflichten anzeigt, allerdings nur in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie.

Verlangt die PPWR einen Digitalen Produktpass für Verpackungen?

Nein, die PPWR schreibt keinen Digitalen Produktpass für Verpackungen vor; muss für das verpackte Produkt nach Unionsrecht ein Datenträger bereitgestellt werden, verlangt Artikel 12 Absatz 5 aber einen einzigen gemeinsamen Datenträger für die erforderlichen Produkt- und Verpackungsinformationen.

Wer ist für die Kennzeichnung der Verpackung verantwortlich?

Verantwortlich ist in erster Linie der Erzeuger, also wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt; Importeure ergänzen nach Artikel 18 Absatz 3 ihre eigenen Angaben, und Vertreiber trifft nach Artikel 19 eine abgestufte Sorgfaltspflicht.

Nächste Schritte

Je nachdem, wo du gerade stehst, führt einer dieser drei Wege weiter.

01 · Überblick

Die PPWR im Ganzen verstehen

Wenn du neben der Kennzeichnung auch Rollen, Fristen und die erweiterte Herstellerverantwortung einordnen willst.

Zur PPWR-Übersicht →

02 · Vertiefung

PPWR-Konformitätserklärung

Wenn du wissen willst, welche Nachweise hinter der Verpackung stehen müssen, bevor sie in Verkehr geht.

Zur Konformitätserklärung →

03 · Gegenprobe

PPWR-Readiness-Check

Dreißig Minuten mit unseren PPWR-Fachleuten: Wir sehen uns deine Verpackungsdokumentation an, einschließlich der Angaben, die heute schon auf die Verpackung müssen. Keine Produktpräsentation.

Termin wählen →