PPWR-Konformitätserklärung: Was sie enthalten muss
Deborah Walsleben
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Die PPWR-Konformitätserklärung steht am Ende eines Verfahrens: Der Erzeuger bewertet eine Verpackung vor dem Inverkehrbringen gegen die anwendbaren Anforderungen und stellt die Erklärung aus, wenn sie diese erfüllt. Pflicht ist das seit , für jede Verpackungsart, die du in der EU in Verkehr bringst. Rechtsgrundlage ist Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40.
Das Muster in Anhang VIII ist kompakt. Die Arbeit steckt nicht darin, sondern in dem, worauf es sich beruft: der technischen Dokumentation, mit der du jede Angabe belegen können musst. Genau da hakt es in den meisten Unternehmen, weil Verpackungsdaten traditionell beim Einkauf, in der Verpackungsentwicklung und in Lieferantenmails verteilt liegen.
Dieser Artikel zeigt, was nach Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex in die Erklärung gehört, wer sie ausstellen muss, was die technische Dokumentation dahinter enthält und wie lange du beides aufbewahrst.
Was die PPWR-Konformitätserklärung ist
Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein schriftliches Dokument, mit dem der Erzeuger nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 39 der PPWR in eigener Verantwortung erklärt, dass eine Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Amtlich heißt sie EU-Konformitätserklärung. Das verbindliche Muster steht in Anhang VIII.
Die beiden Artikel haben unterschiedliche Funktionen, und das wird in der Praxis oft vermischt. Artikel 15 begründet die Pflicht: Der Erzeuger muss vor dem Inverkehrbringen die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die Erklärung ausstellen. Artikel 39 regelt, wie das Dokument aussieht und was es bewirkt.
Das Prinzip kennst du aus anderen Bereichen des EU-Produktrechts: Der Wirtschaftsakteur, der am besten weiß, wie das Produkt aufgebaut ist, bewertet selbst und übernimmt die Verantwortung. Bei Verpackungen läuft die Bewertung als interne Fertigungskontrolle nach Anhang VII. Eine notifizierte Stelle ist dafür grundsätzlich nicht vorgesehen, und auf die Verpackung kommt auch keine CE-Kennzeichnung.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Erklärung und Nachweis. Die Erklärung ist die Aussage. Die technische Dokumentation ist der Beleg. Wer nur das Formular ausfüllt, ohne die Dokumentation dahinter zu haben, erklärt etwas, das er im Zweifel nicht belegen kann.
Kernpunkt: Die Erklärung ist eine Selbstauskunft mit Haftungswirkung. Ohne belastbare technische Dokumentation dahinter ist sie wertlos.
Wer die Erklärung ausstellen muss
Verpflichtet ist der Erzeuger. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung ist das, wer eine Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Entscheidend ist also nicht, wer die Maschine bedient, sondern wer über Gestaltung und Spezifikation entscheidet.
In der Praxis heißt das: Ein Möbelhersteller, der seine Versandkartons nach eigener Spezifikation fertigen lässt, ist Erzeuger. Ein Modeunternehmen, das Polybeutel mit eigenem Markenaufdruck bezieht, ebenfalls. Wer dagegen nur ein Adressetikett auf einen neutralen Standardkarton klebt, wird dadurch nicht zum Erzeuger.
Die Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR vom bestätigen diese Lesart und schärfen sie an zwei Stellen: Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist der Erzeuger in der Regel der Befüller, häufig also der Markeninhaber. Und in der Lieferkette gibt es für eine Verpackung immer nur einen Erzeuger. Die Rolle lässt sich also nicht aufteilen und auch nicht per Vertrag auf den Verpackungslieferanten schieben.
Häufigster Stolperstein ist die Verwechslung mit der Herstellerrolle aus der erweiterten Herstellerverantwortung. Beide Rollen heißen ähnlich, meinen aber Unterschiedliches, und ein Unternehmen kann beide oder nur eine davon haben. Wenn du zuerst klären willst, welche Rolle du überhaupt hast, fängst du besser bei der Frage an, wer von der PPWR betroffen ist.
| Rolle | Wofür sie steht | Was sie mit der Erklärung zu tun hat |
|---|---|---|
| Erzeuger (Artikel 15) | Konformität der Verpackung selbst | Führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die Erklärung aus |
| Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung | Finanzielle Verantwortung für Entsorgung und Registrierung | Nichts, das ist eine getrennte Pflicht mit eigener Registrierung |
| Lieferant (Artikel 16) | Liefert Verpackung oder Verpackungsmaterial zu | Händigt dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen aus, die dieser für den Konformitätsnachweis braucht, auf Papier oder elektronisch, in einer oder mehreren Sprachen, die der Erzeuger leicht verstehen kann |
| Importeur (Artikel 18) | Bringt Verpackung aus einem Drittland in den EU-Markt | Prüft, ob bewertet wurde, hält eine Kopie der Erklärung vor und sichert den Zugang zur technischen Dokumentation |
| Vertreiber (Artikel 19) | Stellt Verpackung auf dem Markt bereit | Abgestufte Sorgfaltspflicht, insbesondere zu Kennzeichnung und Identifikationsangaben |
Eine Sonderregel betrifft kleine Anbieter: Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b gilt nicht das Eigenmarken-Unternehmen als Erzeuger, sondern sein Verpackungslieferant, wenn das Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Artikel 15 Absatz 12 enthält eine ähnliche Verschiebung, knüpft aber an die Ansässigkeit in der Union an. Wenn du als kleiner Betrieb Verpackungen beauftragst oder selbst Kleinstunternehmen belieferst, prüfe beide Vorschriften einzeln. Die Pflicht verschwindet in keinem Fall, sie wechselt den Adressaten. Eine kompakte Einordnung aller Rollen findest du im Merkblatt der DIHK zur EU-Verpackungsverordnung.
Kernpunkt: Erzeuger ist, wer über die Verpackungsspezifikation entscheidet. Diese Rolle ist nicht identisch mit der Herstellerrolle aus der Herstellerverantwortung.
Was in die Erklärung gehört: Anhang VIII im Detail
Anhang VIII gibt die Struktur vor. Eine amtliche Vorlage zum Ausfüllen gibt es nicht, verbindlich ist das Muster in diesem Anhang. Es ist kurz, aber jede Nummer hat eine Funktion, und jede muss stimmen.
| Bestandteil | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Kopfzeile: Nummer der Erklärung | Die Erklärung trägt eine eigene Kennnummer. Sie ist nicht dasselbe wie die Kennung der Verpackung unter Nummer 1. |
| Nr. 1: Eindeutige Kennung der Verpackung | Muss die Verpackung rückverfolgbar identifizieren. Eine interne Verpackungs-ID funktioniert, eine Artikelnummer des verpackten Produkts oft nicht. |
| Nr. 2: Name und Anschrift des Erzeugers | Gegebenenfalls zusätzlich der Bevollmächtigte. Muss zu den Angaben auf der Verpackung passen. |
| Nr. 3: Verantwortungsklausel | Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung trägt der Erzeuger. Das ist der haftungsrelevante Satz. |
| Nr. 4: Gegenstand der Erklärung | Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit und eine Beschreibung der Verpackung: Aufbau, Material, Funktion. |
| Nr. 5: Verweis auf die angewandten Rechtsakte der Union | Hier stehen die anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften, nicht die PPWR selbst. Häufige Fehlerquelle. |
| Nr. 6: Normen und Spezifikationen | Harmonisierte Normen nach Artikel 36, gemeinsame Spezifikationen nach Artikel 37 oder andere technische Spezifikationen, für die du die Konformität erklärst. Nur eintragen, was du tatsächlich angewendet hast. |
| Nr. 7: Notifizierte Stelle, falls anwendbar | Gehört zum Standardaufbau einer EU-Konformitätserklärung. Für das Verfahren nach Anhang VII bleibt das Feld in der Regel leer. |
| Nr. 8: Zusätzliche Angaben | Freifeld für alles, was zur Einordnung nötig ist. |
| Unterschriftsblock | Unterzeichnet für und im Namen von, Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion, Unterschrift. Halte intern fest, wer zeichnungsberechtigt ist. |
Eine Frage, die in Projekten fast immer aufkommt: eine Erklärung je Verpackung oder eine Sammelerklärung? Anhang VII Nummer 4 ist eindeutig: Der Erzeuger stellt sie für jede Verpackungsart aus, nicht für jedes einzelne Exemplar und nicht für jedes verpackte Produkt. Aus der Erklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde, und ein Exemplar ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Praktikabel wird das, wenn du deine Verpackungsarten sauber abgrenzt statt je Artikelnummer zu arbeiten. Wer 4.000 Artikel, aber 60 Verpackungsarten hat, verwaltet 60 Akten statt 4.000.
Kernpunkt: Die Erklärung steht und fällt mit einer sauberen Verpackungsidentifikation. Ohne stabile Verpackungs-ID skaliert das Dokument nicht.
Die technische Dokumentation nach Anhang VII
Hier liegt der eigentliche Aufwand. Die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 läuft als interne Fertigungskontrolle, und ihr Ergebnis hältst du in der technischen Dokumentation nach Anhang VII fest. Anhang VII zählt auf, was mindestens hineingehört: eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien der Bauteile, die Erläuterungen dazu, eine Liste der angewandten harmonisierten Normen und Spezifikationen, eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 durchgeführt wurden, sowie die Prüfberichte. Dazu kommt ein Punkt, der gern übersehen wird: Die Dokumentation muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Die Konformitätserklärung selbst wird nach Anhang VII Nummer 4 zusammen mit der technischen Dokumentation bereitgehalten, beide gehören also in dieselbe Akte.
Entscheidend ist das Wort „anwendbar". Die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 greifen gestaffelt, und mehrere davon werden erst durch Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte ausgestaltet. Die Stoffbeschränkungen nach Artikel 5 gelten seit dem Geltungsbeginn, die Minimierung von Gewicht und Volumen nach Artikel 10 ab dem . Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil nennen dasselbe Datum, sind aber an die zugehörigen Rechtsakte gekoppelt und damit nur frühestmöglich.
Was wir bei Kunden immer wieder sehen: Die Daten existieren, aber nicht an einer Stelle. Materialangaben stehen im Einkaufssystem, Gewichte in einer Excel der Verpackungsentwicklung, Lieferantenbestätigungen in einzelnen Mailpostfächern. Solange das so bleibt, ist jede Aktualisierung der Erklärung ein kleines Projekt. Die Leitlinien der Europäischen Kommission klären einige Definitionsfragen. Das Datenproblem lösen sie nicht.
Kernpunkt: Nicht das Formular ist der Engpass, sondern verstreute Verpackungsdaten. Wer sie konsolidiert, erledigt die Erklärung nebenbei.
In fünf Schritten zur PPWR-Konformitätserklärung
Das folgende Vorgehen hat sich als Reihenfolge bewährt. Wer bei Schritt drei anfängt, sortiert später um.
- Kläre, für welche Verpackungsarten du Erzeuger bist. Prüfe für jede Verpackungsart, ob du sie herstellst oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Nur dann trifft dich die Pflicht aus Artikel 15.
- Inventarisiere deine Verpackungsarten. Lege eine Liste aller Verpackungsarten an, die du in der EU in Verkehr bringst, und gruppiere sie nach Aufbau und Material statt nach Artikelnummer.
- Führe die Daten je Verpackungsart zusammen. Sammle Komponenten, Materialien, Gewichte, Lieferantennachweise und Prüfberichte je Verpackungsart an einer Stelle statt in Einzelmails und Tabellen.
- Führe die Konformitätsbewertung durch und lege die technische Dokumentation an. Bewerte die Verpackung gegen die jeweils anwendbaren Anforderungen nach oder aufgrund der Artikel 5 bis 12 und dokumentiere das Ergebnis nach Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/40.
- Stelle die Erklärung aus, versioniere sie und bewahre sie auf. Erstelle die Erklärung nach dem Muster in Anhang VIII, halte fest, auf welchem Datenstand sie beruht, und bewahre sie fünf beziehungsweise zehn Jahre ab Inverkehrbringen auf.
Kernpunkt: Rollen und Verpackungsarten zuerst klären. Wer direkt mit dem Formular startet, baut auf einer unklaren Grundlage auf.
Fristen, Aufbewahrung und was bei Verstößen droht
Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026. Konformitätserklärungen können erst ab diesem Datum ausgestellt werden, und sie müssen es auch: Für Verpackungen, die du ab jetzt in Verkehr bringst, gibt es keine Übergangsfrist für das Dokument selbst. Ab dem wenden die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsvorschriften an.
Das ist der Teil, der feststeht. Die materiellen Anforderungen, über die du den Nachweis führst, greifen dagegen gestaffelt, und die meisten dieser Termine sind dynamisch: Sie hängen am Inkrafttreten eines Durchführungs- oder delegierten Rechtsakts, und es gilt jeweils der spätere Zeitpunkt. Die harmonisierte Materialkennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 greift ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach den zugehörigen Durchführungsrechtsakten. Für wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 12 Absatz 2 sind es der 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Rechtsakt nach Absatz 6. Die vollständige Aufstellung mit allen festen und dynamischen Terminen bis 2038 steht in der PPWR-Timeline.
Für deine Dokumentation heißt das: Du bewertest heute gegen das, was heute gilt, und legst die Akte so an, dass die späteren Stufen ergänzt werden können, ohne dass du von vorn anfängst.
Dazu kommt eine kurze Reaktionsfrist, und die gilt bereits: Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde händigst du alle erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Dokumentation aus, in einer oder mehreren Sprachen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden können. Übermittelt wird elektronisch, auf Verlangen zusätzlich auf Papier, und die einschlägigen Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anforderung vorzulegen (Artikel 15 Absatz 10). Dagegen darfst du die technische Dokumentation und die Erklärung selbst auf Papier führen. Wer seine Nachweise erst bei der Anfrage zusammensucht, verliert die Frist beim ersten Lieferantenmail-Durchlauf.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre. Das ist kein Detail: Eine Verpackung, die du 2026 ausgelistet hast, kann dich 2031 noch beschäftigen. Dokumentation, die nur im Kopf eines Mitarbeiters oder in einem Projektordner existiert, überlebt diesen Zeitraum selten. Eine Übersicht der Anforderungen zum Geltungsbeginn hat die IHK für München und Oberbayern in ihrem PPWR-Merkblatt zusammengestellt.
Bei Verstößen greifen die Marktüberwachungsbehörden. Sie können Nachweise anfordern, Korrekturen verlangen und die Bereitstellung auf dem Markt einschränken. Die eigentlichen Bußgelder legen die Mitgliedstaaten fest; anzuwenden sind diese Vorschriften ab dem 12. Februar 2027.
Kernpunkt: Die Pflicht gilt seit August 2026, die Sanktionsvorschriften greifen ab Februar 2027. Wer bis heute nicht bewertet hat, arbeitet im Rückstand.
PPWR-Konformitätserklärung und Digitaler Produktpass
Kurz vorweg, weil die Frage regelmäßig kommt: Die PPWR verlangt keinen Digitalen Produktpass für Verpackungen. Wer das behauptet, vermischt zwei Rechtsakte.
Der Digitale Produktpass stammt aus der Ökodesign-Verordnung und betrifft das Produkt. Die PPWR regelt die Verpackung. An einer Stelle greifen beide aber ineinander, und die wird in der Diskussion meist übersehen: Muss für das verpackte Produkt nach anderem Unionsrecht ein Datenträger oder ein Digitaler Produktpass bereitgestellt werden, verlangt Artikel 12 Absatz 5 der PPWR für die erforderlichen Produkt- und Verpackungsinformationen einen einzigen gemeinsamen Datenträger. Beide Informationsbereiche müssen dabei leicht voneinander unterscheidbar bleiben. Das ist keine allgemeine Pflicht zu einem Verpackungspass, sondern eine bedingte: Sie greift, sobald dein Produkt ohnehin einen Datenträger braucht.
Dazu kommt Artikel 12 Absatz 2 für wiederverwendbare Verpackungen. Sie brauchen eine Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit informiert, und weitere Informationen dazu werden über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger bereitgestellt. Ausgenommen sind nach Absatz 3 offene Kreislaufsysteme, die keinen Systembetreiber im Sinne von Anhang VI haben. Der Zeitpunkt ist dynamisch: der 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 6, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Für Unternehmen mit physischen Produkten im EU-Markt heißt das praktisch: Zwei Regelwerke greifen auf dieselbe Datenbasis zu. Materialzusammensetzung, Gewichte, Lieferantennachweise, Versionsstände. Wer PPWR-Dokumentation und Produktpass als zwei getrennte Projekte aufsetzt, pflegt dieselben Daten zweimal und erklärt bei der ersten Abweichung, welcher Stand stimmt. Eine detaillierte Einordnung findest du auf unserer Übersicht zur EU-Verpackungsverordnung PPWR.
Kernpunkt: Es gibt keinen Verpackungspass. Braucht dein Produkt einen Datenträger, müssen Produkt- und Verpackungsinformationen aber über denselben laufen.
PPWR-Konformitätserklärung in Zahlen
12.08.2026
Seit diesem Tag gilt die PPWR und damit die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung (Verordnung (EU) 2025/40)
Art. 15 + 39
Artikel 15 begründet die Pflicht, Artikel 39 regelt das Dokument (Verordnung (EU) 2025/40)
Anhang VIII
Enthält das verbindliche Muster der EU-Konformitätserklärung (Verordnung (EU) 2025/40)
5 / 10 Jahre
Aufbewahrungsfrist ab Inverkehrbringen, Einweg- bzw. Mehrwegverpackung
12.02.2027
Ab diesem Tag sind die Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten anzuwenden
10 Tage
Frist, um Behörden die Unterlagen auf begründete Anfrage elektronisch vorzulegen (Art. 15 Abs. 10 PPWR)
Kernpunkt: Die Pflicht läuft seit August 2026, die Nachweise musst du bis zu zehn Jahre vorhalten können.
Umsetzung mit Narravero
Narravero betreibt eine End-to-End DPP-Plattform. Über 200 Unternehmenskunden aus 12 Branchen nutzen sie. Sie verarbeitet 300 Millionen DPP-Zugriffe pro Monat, EU-gehostet und DSGVO-konform.
Für die PPWR heißt das konkret: eine versionierte Akte je Verpackungsart, in der Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Lieferantennachweise zusammenliegen, mit nachvollziehbarer Änderungshistorie. Die Daten kommen über offene Schnittstellen aus den Systemen, in denen sie ohnehin entstehen, statt in einer separaten Tabelle gepflegt zu werden. Wie das aussieht, zeigt unsere PPWR-Software.
Thomas L. Rödding, Gründer und CEO von Narravero, engagiert sich persönlich als Co-Chair im CEN-CENELEC JTC 24 und als Vice Chairman in der deutschen Normung bei DIN und DKE, den Gremien, die den technischen Rahmen für den Digitalen Produktpass in Europa mitgestalten. Aus diesem Engagement bringt er ein präzises Verständnis dafür mit, wie Produkt- und Verpackungsdaten strukturiert sein müssen, damit sie mehrere Regelwerke gleichzeitig bedienen.
Kernpunkt: Eine Akte je Verpackungsart mit Versionshistorie macht die Erklärung wiederholbar statt zum Einzelprojekt.
Häufige Fragen zur PPWR-Konformitätserklärung
Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?
Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein schriftliches Dokument, mit dem der Erzeuger nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 in eigener Verantwortung erklärt, dass eine Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Seit wann ist die PPWR-Konformitätserklärung Pflicht?
Seit dem 12. August 2026 muss der Erzeuger vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durchführen und die Erklärung ausstellen, wenn die Verpackung die anwendbaren Anforderungen erfüllt; eine Übergangsfrist für das Dokument selbst gibt es nicht.
Wer muss die PPWR-Konformitätserklärung ausstellen?
Ausstellen muss sie der Erzeuger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13, also wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt; die Pflicht selbst steht in Artikel 15.
Brauche ich für jede Verpackung eine eigene Erklärung?
Nach Anhang VII Nummer 4 stellt der Erzeuger die Erklärung für jede Verpackungsart aus, nicht für jedes einzelne Exemplar und nicht für jedes verpackte Produkt; aus der Erklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.
Braucht die PPWR-Konformitätserklärung eine notifizierte Stelle?
Für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII ist grundsätzlich keine notifizierte Stelle vorgesehen; das Muster in Anhang VIII enthält aber ein Feld dafür, soweit eine solche Stelle im Einzelfall einschlägig ist.
Muss eine CE-Kennzeichnung auf die Verpackung?
Nein, die PPWR sieht keine CE-Kennzeichnung für Verpackungen vor, obwohl sie mit Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung dem bekannten Muster des EU-Produktrechts folgt.
Wie lange muss ich die PPWR-Konformitätserklärung aufbewahren?
Erklärung und technische Dokumentation sind fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre.
Was gehört in die technische Dokumentation nach Anhang VII?
Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien der Bauteile, eine Liste der angewandten Normen und Spezifikationen, eine qualitative Beschreibung der Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11, die Prüfberichte sowie eine Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität.
Was passiert, wenn die Erklärung fehlt oder falsch ist?
Die Marktüberwachungsbehörden können die Verpackung beanstanden, Korrekturen verlangen und die Bereitstellung auf dem Markt einschränken; die Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten sind ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.
Verlangt die PPWR einen Digitalen Produktpass für Verpackungen?
Nein, die PPWR schreibt keinen Digitalen Produktpass für Verpackungen vor; muss für das verpackte Produkt nach anderem Unionsrecht ein Datenträger bereitgestellt werden, verlangt Artikel 12 Absatz 5 aber einen einzigen gemeinsamen Datenträger für die erforderlichen Produkt- und Verpackungsinformationen.
Gilt die Pflicht auch für Importeure und Vertreiber?
Importeure stellen die Erklärung nicht selbst aus, müssen nach Artikel 18 aber prüfen, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereithalten und dafür sorgen, dass die technische Dokumentation auf begründetes Verlangen verfügbar gemacht werden kann; Vertreiber trifft nach Artikel 19 eine abgestufte Sorgfaltspflicht.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b gilt nicht das Eigenmarken-Unternehmen, sondern sein Verpackungslieferant als Erzeuger, wenn das Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist; Artikel 15 Absatz 12 sieht eine ähnliche Verschiebung vor, knüpft aber an die Ansässigkeit in der Union an, und in beiden Fällen entfällt die Pflicht nicht, sondern wechselt den Adressaten.
Nächste Schritte
Je nachdem, wo du gerade stehst, führt einer dieser drei Wege weiter.
01 · Überblick
Die PPWR im Ganzen verstehen
Wenn du neben der Konformitätserklärung auch Rollen, Kennzeichnung und Fristen einordnen willst.
Zur PPWR-Übersicht →02 · Einordnung
PPWR und Digitaler Produktpass
Wenn du wissen willst, welche Produktdaten dich über die Ökodesign-Verordnung zusätzlich treffen.
Zum Digitalen Produktpass →03 · Gegenprobe
PPWR-Readiness-Check
Dreißig Minuten mit unseren PPWR-Fachleuten: Wir sehen uns deine Verpackungsdokumentation an und prüfen, ob sie einer Behördenanfrage standhält. Keine Produktpräsentation.
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